§ 42 PBG
Altstadtreglement > Genehmigung
1 Die Genehmigung von neuen, ge­änderten oder aufge­hobenen gemeind­lichen Bau­vorschriften, Zonen- oder Bebauungs­plänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassen­plänen erfolgt grund­sätzlich im Sinne der Vor­schriften der Spezial­gesetz­gebung. Die Prüfung durch den Regierungs­rat erstreckt sich auf Überein­stimmung der gemeind­lichen Bau­vorschriften und Pläne mit dem eid­genössischen und kanto­nalen Recht, insbe­sondere mit dem Raum­planungs­gesetz, dem Planungs- und Bau­gesetz und dem kanto­nalen Richt­plan. Der Ermessens­spielraum der Gemeinden muss ge­wahrt bleiben.

2 Der Regierungs­rat koordiniert seine Genehmigungen mit all­fälligen Beschwerde­entscheiden in der gleichen Sache. Die Genehmigungen durch den Regierungs­rat haben inner­halb von drei Monaten zu er­folgen, sofern keine Beschwerden einge­reicht worden sind.

3 Ändert der Regierungs­rat gemeind­liche Bau­vorschriften im Genehmigungs­verfahren oder hebt er sie ganz oder teil­weise auf, hat er seinen Beschluss zwei­mal im Amts­blatt zu publi­zieren und während 30 Tagen öffent­lich aufzu­legen.

4 Die Genehmigung nach Abs. 1 ist nach den Vor­schriften über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums­beschränkungen zu ver­öffentlichen.

> Genehmigung, § 3 PBG