§ 25 BO
Altstadt-Bauvorschriften > Mauern
1 Stütz­mauern und mauer­artige Böschungen (Gelände­gestaltung mit einer Neigung von mehr als 60 Grad [Grad alter Teilung]) dürfen eine Höhe von maxi­mal 2,00 m auf­weisen und das ge­wachsene Terrain um höch­stens 1,50 m, im Lot ge­messen, über­ragen. Garagen­zufahrten und Haus­zugänge sind davon ausge­nommen. Durch­sichtige Absturz­sicherungen werden nicht ange­rechnet.

2 Mauern und mauer­artige Böschungen bis zu einer Höhe von 1,50 m ab ge­wachsenem Terrain dürfen an die Grenze ge­stellt werden. Höhere Stütz­mauern und mauer­artige Böschungen sind um das Mass ihrer Mehr­höhe von der Grenze zurückzu­versetzen. Durch­sichtige Absturz­sicherungen werden nicht ange­rechnet.

3 Waag­recht gestaffelte Stütz­mauern und mauer­artige Böschungen sind um das Mass ihrer Höhe zurückzu­versetzen.

4 Bei der seitlichen Terrain­gestaltung von Terrassen­häusern dürfen Stütz­mauern und mauer­artige Böschungen nicht höher als das ent­sprechende Geschoss sein. Ihre Länge ist auf das Mini­mum zu be­schränken. Im Bereich der Grundstücks­grenze sind die Absätze 1 und 2 sinn­gemäss anzu­wenden.