Einführungsgesetz des Kantons Zürich zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
§ 177 EG ZGBGrünhecken dürfen gegen den Willen des nachbarlichen Grundeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 0.60 m von der Grenze gehalten werden.