Art. 33 BZO
Wohnzonen > Lärmschutz
1 In der Zone WG3/55% an der Oberen Ein­sied­ler­strasse dür­fen Lüftungs­fenster von lärm­em­pfind­lichen Räumen nicht zur Lärm­quelle (Ein­siedler­strasse) orien­tiert werden.

2 In der Kernzone D im Gebiet Beichlen darf bei Um­bauten der Anteil der Wohn­fläche nicht ver­grös­sert werden. Lüftungs­fenster von lärm­em­pfind­lichen Räumen dürfen nicht auf die Schö­nen­berg­strasse orien­tiert werden.

3 In der Gewerbe­zone A im Gebiet Aamüli dür­fen Lüftungs­fenster von Räumen mit lärm­empfind­licher Nutzung in der er­sten Bau­tiefe ent­lang der Zuger­strasse nicht auf die Zuger­strasse und im nörd­lich­sten Be­reich nicht ge­gen die National­stras­se orien­tiert werden.