Art. 25 BZO Arealüberbauungen > Besondere Bauvorschriften |
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1 Die zulässige Gebäudehöhe beträgt: - in der Zone W2/40%: max. 10.50 m; - in den Zonen W3/55%, WG3/55%: max. 13.50 m; - in den Zonen W4/70%, WG4/70%, WG5/85%: max. 19.50 m. 2 Die Ausnützungsziffer der Regelbauweise darf um maximal 1/10 erhöht werden. 3 Die Gebäude- und die Gesamtlänge sind, ausser bei Terrassenhäuser i.S.v. Art. 6 BZO, nicht beschränkt. 4 Die zonengemässen Abstände gelten nur gegenüber Nachbargrundstücken. 5 Freiflächen sind zusammenhängend zu gestalten und haben der Arealüberbauung als benützbare Aussenräume zu dienen. |