Art. 25 BZO
Arealüberbauungen > Besondere Bauvorschriften
1 Die zu­läs­sige Gebäude­höhe be­trägt:

- in der Zone W2/40%: max. 10.50 m;

- in den Zonen W3/55%, WG3/55%: max. 13.50 m;

- in den Zonen W4/70%, WG4/70%, WG5/85%: max. 19.50 m.

2 Die Aus­nützungs­ziffer der Regel­bau­weise darf um maxi­mal 1/10 er­höht wer­den.

3 Die Ge­bäude- und die Gesamt­länge sind, aus­ser bei Ter­ras­sen­häuser i.S.v. Art. 6 BZO, nicht be­schränkt.

4 Die zonen­gemäs­sen Ab­stände gel­ten nur gegen­über Nach­bar­grund­stücken.

5 Frei­flächen sind zu­sam­men­hängend zu ge­stalten und haben der Areal­über­bauung als be­nütz­bare Aus­sen­räume zu dienen.