Art. 9 BZO
Wohnzonen > Vorgärten
Längs Stras­sen dürfen in der Regel höch­stens zwei Drittel der Stras­sen­anstoss­länge für Park­plätze, Vor­plätze und Haus­zugänge ver­wendet werden, da­von maxi­mal die Hälfte ver­siegelt.