Art. 8 BZO
Wohnzonen > Grundgrenzabstände
1 Der grosse Grund­grenz­abstand ist gegen­über der stärker nach Süden gerich­teten Gebäude­längs­seite ein­zu­halten.

2 Der kleine Grund­grenz­abstand gilt gegen­über den übri­gen Gebäude­seiten.