Art. 7 BZO
Wohnzonen > Gewerbe
1 In den Wohn­zonen mit Gewerbe (WG3/55%, WG4/70%, WG5/85%) gel­ten zusätz­lich zur Grund­ordnung ge­mäss Art. 3 folgen­de Be­stim­mun­gen:

- Es sind höch­stens mäs­sig stören­de Betriebe gestat­tet. Es sind ins­besonde­re auch Schulen und Aus­bildungs­stätten zuläs­sig.

2 Für dauernd gewerb­lich genutz­te Gebäude­teile er­höht sich die Aus­nützungs­ziffer um 15% ge­mäss Art. 3.

3 Für ausschliess­lich ge­werb­lich genutz­te Ge­bäu­de­teile im Erd­ge­schoss, bzw. bis zu 4.00 m Gebäude­höhe, redu­ziert sich der Grenz­abstand auf 4.00 m.