Art. 7 BZO Wohnzonen > Gewerbe |
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1 In den Wohnzonen mit Gewerbe (WG3/55%, WG4/70%, WG5/85%) gelten zusätzlich zur Grundordnung gemäss Art. 3 folgende Bestimmungen: - Es sind höchstens mässig störende Betriebe gestattet. Es sind insbesondere auch Schulen und Ausbildungsstätten zulässig. 2 Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile erhöht sich die Ausnützungsziffer um 15% gemäss Art. 3. 3 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäudeteile im Erdgeschoss, bzw. bis zu 4.00 m Gebäudehöhe, reduziert sich der Grenzabstand auf 4.00 m. |