Art. 5 BZO Wohnzonen > Nutzweise |
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1 In allen Wohnzonen ist nicht störendes Gewerbe zulässig. Quartiergaststätten sind zulässig, sofern keine unverhältnismässigen Immissionen entstehen. 2 Lärmvorbelastete Gebiete sind im Zonenplan speziell bezeichnet. |