Art. 5 BZO
Wohnzonen > Nutzweise
1 In allen Wohn­zonen ist nicht stören­des Ge­werbe zuläs­sig. Quartier­gast­stätten sind zuläs­sig, so­fern keine un­verhältnis­mässi­gen Immis­sionen ent­stehen.

2 Lärm­vorbelas­tete Ge­biete sind im Zonen­plan spezi­ell bezeich­net.