§ 290 PBG Grenzabstand > Grenzbau > Brandmauern |
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1 Werden Gebäude aneinandergebaut oder wird ein Gebäude an die Grenze gestellt, so ist eine Brandmauer zu errichten. 2 Wo ein wirksamer Brandschutz es erfordert, sind Zwischenbrandmauern zu erstellen. 3 Öffnungen in Brandmauern oder deren Weglassung in einzelnen Geschossen sind zulässig, wenn die Nutzungsart oder andere Verhältnisse es rechtfertigen und ein genügender Brandschutz gewährleistet bleibt. |
nachbarliche Verträge, § 291 PBG |