§ 281 PBG
First­höhe
1 Der First eines Schräg­daches muss innerhalb von Ebenen liegen, die

a. unter 45 Grad an die Schnitt­linie zwischen der Dach­fläche und der zugehörigen Fassade angelegt werden,

b. höchstens aber bis zu einer oberen Ebene ansteigen, die unter Vorbehalt abweichender Regelungen in der Bau- und Zonen­ordnung in 7 m Höhe parallel zur Verbindung zwischen den massgeblichen Schnitt­linien verläuft.

2 Ist eine Dach­neigung steiler als 45 Grad, ist die Gebäude­höhe auf die Ebene zu projizieren, die das Dach unter 45 Grad berührt.

3 Wird die Konstruktions­stärke der Wärme­dämmung grösser als 20 cm, so darf die zulässige First­höhe im entsprechenden Umfang, jedoch höchstens um 25 cm, überschritten werden.

Firsthöhe > Grafik
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19 BBV II
vorschriftsbefreite Gebäude, § 19a BBV II