§ 276 PBG Dachgeschoss |
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1 Als Geschosse zählen Vollgeschosse, Dach- und Untergeschosse mit Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsräumen sowie andere Untergeschosse, die mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegen. 2 In allen Bauzonen können Vollgeschosse durch Dach- oder Untergeschosse ersetzt werden; zusammengerechnet dürfen sie jedoch die erlaubte Zahl der Vollgeschosse nicht überschreiten. |
Begriff, § 275 PBG vorschriftsbefreite Gebäude, § 19 BBV II vorschriftsbefreite Gebäude, § 19a BBV II |