§ 259 PBG Arealüberbauungen > Mindestarealfläche > massgebliche Grundfläche |
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1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone. 2 Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als 15 m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer. 3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grundstückfläche keine Änderung. |