§ 259 PBG
Arealüberbauungen > Mindestarealfläche > massgebliche Grundfläche
1 Massgebliche Grundfläche ist die von der Baueingabe erfasste Fläche der baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone.

2 Ausser Ansatz fallen Waldabstandsflächen, soweit sie mehr als 15 m hinter der Waldabstandslinie liegen, Wald und offene Gewässer.

3 Bei Ausdolungen von Gewässern erfährt die massgebliche Grundstückfläche keine Änderung.