§ 253a PBG
Gebäude­länge/­Gebäude­breite > Ausnahmen
1 An bestehenden Gebäuden dürfen Aussen­wärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstands­vorschriften, Längen­masse und Höhen­masse angebracht werden. Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen bleiben vorbehalten.

2 Bei der Berechnung der Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächen­ziffer ist eine nachträglich angebrachte Aussen­wärmedämmung unbeachtlich.

3 Soweit mit einer nachträglich angebrachten Aussen­wärmedämmung die Abstands­vorschriften unterschritten worden sind, wird dies bei der rechtlichen Beurteilung einer Baute oder Anlage auf dem Nachbar­grundstück nicht berücksichtigt.