§ 49 PBG
Grenzabstand > Grundordnung > Mehrlängen-
zuschlag > bei besonderen Gebäuden > besondere Gebäude
1 Die Bau- und Zonenordnung kann die zulässige bauliche Grundstücknutzung durch Bestimmungen über die Ausnützung, die Bauweise und die Nutzweise näher ordnen.

2 Soweit für die einzelnen Zonenarten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind Regelungen gestattet über:

a. Ausnützungs-, Baumassen-, Überbauungs- und Freiflächenziffern sowie Bestimmungen über eine Mindestausnützung,

b. Abstände, Gebäudelänge, Gebäudebreite, Gebäudehöhe und Firsthöhe,

c. die Geschosszahl,

d. die Dachgestaltung,

e. Anordnungen zur Erleichterung der Nutzung von Sonnenenergie,

f. die offene und die geschlossene Bauweise mit der Gesamtlänge und der zustimmungsfreien Bautiefe beim Grenzbau.

3 Für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, kann von den kantonalen Mindestabständen abgewichen und der Grenzbau erleichtert werden.