§ 19 BBV II
Grenzabstand > vorschriftsbefreite Gebäude
1 Gebäude oder Teile von ihnen, deren Höhe und Standort durch ihre besondere Art oder ihre Funktion bestimmt wird, wie Kirchtürme, Hochkamine und Silos für Landwirtschaftsbetriebe, sind von den Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen befreit; vorbehalten bleiben die besonderen Anforderungen an Hochhäuser.

2 Die Nachbarschaft darf durch solche Bauwerke nicht wesentlich beeinträchtigt werden.