Art. 21 StrRegl Lebendige Einfriedungen |
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1 An Gemeindestrassen müssen Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern folgende Mindestabstände einhalten: a. ausserhalb des Siedlungsgebietes 60 cm vom Strassen- oder Trottoirrand; b. innerhalb des Siedlungsgebietes 50 cm vom Strassen- oder 30 cm vom Trottoirrand. 2 Einfriedungen dürfen höchstens 1.50 m hoch sein. Übersteigen sie dieses Mass, sind sie zusätzlich um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen. 3 Für Stützmauern und andere Stützkonstruktionen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat die zulässige Höhe im Einzelfall unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen fest. Im Interesse des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes sind Stützmauern und andere Stützkonstruktionen möglichst niedrig zu bauen. Die Bewilligung kann mit einem Revers verbunden werden. |