§ 14 BO Grenzabstand > bei toten Einfriedungen |
1 Tote Einfriedungen bis zu 1.50 m Höhe dürfen an der Grenze stehen. Sind sie höher als 1.50 m, müssen sie um das halbe Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze entfernt stehen, ausser, wenn der Nachbar dem Näherbau zustimmt.
2 Für lebende Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechts.
3 Gegenüber Privatstrassen finden die Vorschriften des Strassenreglementes sinngemäss Anwendung.
|
|