§ 44 VPBG Bauanzeige > Vorhaben |
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1 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen ausserhalb der Bauzone in der Regel folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige: a) Heizungs-, Lüftungs- und Klimatisierungsanlagen innerhalb des Gebäudes, sofern damit keine Änderung der Nutzung sowie des Nutzungsmasses einhergeht; b) Fahrnisbauten wie Festhütten, Zelte, Tribünen sowie Materiallager bis zu einer Dauer von höchstens vier Monaten; c) sämtliche Baustelleninstallationen von bewilligten Bauten und Anlagen. 2 Unter Vorbehalt des Bundesrechts und anderer notwendiger Bewilligungen bedürfen zusätzlich zu den obgenannten Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen folgende Bauten und Anlagen keiner Baubewilligung, jedoch einer Bauanzeige: a) Erdwärmenutzungsanlagen bis 500 m unter Terrain ausserhalb des Strassenabstands und ausserhalb des Baulinienraums von Strassen; b) ein kleines Dachflächenfenster mit einer Grösse von maximal 0.5 m2 pro Hauptdachfläche, ausser in ortsbildgeschützten Gebieten oder an inventarisierten, schützenswerten oder geschützten Gebäuden; c) Umbauten im Gebäudeinnern ohne Eingriff in die tragende Gebäudestruktur, ohne Beanspruchung zusätzlicher Ausnützung oder Baumasse und ohne Änderung des Nutzungsanteils oder der Hauptwohnrichtung; d) der Gebäudehülle und der Umgebung angepasste kleine Parabolantennen; e) nicht gewerblichen Zwecken dienende bauliche Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Pergolen ohne Gebäudecharakter bis zu einer Grösse von 20 m2, Gartenwege und -treppen, Sitzplatzbefestigungen, Sandkästen und saisonal aufgestellte Gartenpools und dergleichen; f) Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m ab massgebendem Terrain; g) Terrainveränderungen wie Böschungen, Abgrabungen und Aufschüttungen bis 1.20 m Höhe ab massgebendem Terrain, welche nicht mehr als 50 m3 umfassen; h) Kleinstbauvorhaben wie Treib- und Gartenhäuschen mit maximal 4 m2 Grundfläche, Werkzeugtruhen, einzelne Automaten; i) das Aufstellen von Reklamen für örtliche Veranstaltungen sowie für Wahlen und Abstimmungen. 3 Die obgenannten Bauten und Anlagen gemäss Abs. 2 Bst. e bis i bedürfen dennoch einer Baubewilligung, wenn sie in den Wald- bzw. in den Gewässerabstand zu liegen kommen sollen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit problematisch sind. |