§ 18 GSW
Einfahrten
1 Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung

a) durch die Baudirektion für Kantonsstrassen;

b) durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen.

2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegenstehen.

> Sichtzonen, § 17 VGSW