§ 43 BO Grenzabstand > bei Bauten vor 11.7.1989 |
Gegenüber altrechtlichen Bauten, welche vor dem 11. Juli 1989 und ohne Näherbaurecht an die Grenze gebaut wurden, muss auf Nachbargrundstücken der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.
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