§ 43 BO
Grenzabstand > bei Bauten vor 11.7.1989
Ge­gen­über alt­recht­li­chen Bau­ten, wel­che vor dem 11. Juli 1989 und ohne Nä­her­bau­recht an die Gren­ze ge­baut wur­den, muss auf Nach­bar­grund­stücken der Grenz­ab­stand, nicht aber der Ge­bäu­de­ab­stand ein­ge­hal­ten wer­den.