§ 39 BO Kleinbauten |
1 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1.00 m und für Kleinbauten 2.50 m.
2 Die Grenzabstände sind auch gegenüber den Landwirtschaftszonen und den übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften einzuhalten.
3 Bei Gebäuden mit einer Mehrlänge ist der Grenzabstand auf mindestens 2/3 der Gebäudelänge um den Mehrlängenzuschlag zu erhöhen. Dieser beträgt pro Meter Mehrlänge 0.20 m, jedoch nicht mehr als 5.00 m.
4 Die Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird.
|
|