§ 39 BO
Kleinbauten
1 In den Bau­zo­nen be­trägt der Grenz­ab­stand für Un­ter­ni­veau­bau­ten 1.00 m und für Klein­bau­ten 2.50 m.

2 Die Grenz­ab­stän­de sind auch ge­gen­über den Land­wirt­schafts­zo­nen und den üb­ri­gen Zo­nen mit spe­zi­el­len Vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten.

3 Bei Ge­bäu­den mit ei­ner Mehr­länge ist der Grenz­ab­stand auf min­des­tens 2/3 der Ge­bäu­de­länge um den Mehr­längen­zu­schlag zu er­hö­hen. Die­ser be­trägt pro Me­ter Mehr­länge 0.20 m, je­doch nicht mehr als 5.00 m.

4 Die Grenz­ab­stän­de kön­nen mit Zu­stim­mung des Nach­barn ver­ringert wer­den, so­fern der Ge­bäu­de­ab­stand ein­ge­hal­ten wird.