§ 36 BO
Grenzabstand > bei toten Ein­friedungen
1 To­te Ein­frie­dung­en bis zu 1.20 m Hö­he dür­fen an der Gren­ze ste­hen. Sind sie hö­her als 1.20 m, müs­sen sie um das Mehr­mass ihrer Höhe von der Grenze entfernt stehen, ausser, wenn die Nachbarschaft dem Näherbau zustimmt.

2 Für le­ben­de Ein­frie­dung­en gel­ten die Vor­schrif­ten des Pri­vat­rech­tes.