§ 36 BO Grenzabstand > bei lebendigen Einfriedungen |
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1 Tote Einfriedungen bis zu 1.20 m Höhe dürfen an der Grenze stehen. Sind sie höher als 1.20 m, müssen sie um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze entfernt stehen, ausser, wenn die Nachbarschaft dem Näherbau zustimmt. 2 Für lebende Einfriedungen gelten die Vorschriften des Privatrechtes. |