§ 27 BO Übrige Zone |
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1 Die bandierte Fläche "Reitsportzentrum Bann" befindet sich ausserhalb der Bauzone. 2 Die Nutzung des Gebietes inklusive Gebäude wird auf die Landwirtschaft sowie auf den Reitsport beschränkt. Bei den bestehenden Gebäuden auf den Grundstücken 652 und 653 darf die anrechenbare Geschossfläche um maximal 200 m2 erweitert werden, die Aufteilung erfolgt anteilsmässig zu den Grundstückflächen. 3 Die übrige Zone mit speziellen Vorschriften "Reitsportzentrum Bann" wird bei Wegfall der Nutzung durch den Reitsport wieder der Landwirtschaftszone zugeteilt. |
> Übrige Zonen, § 27 PBG |