§ 24 BO Kernzone |
---|
1 Die Kernzone A dient der Schaffung und Erhaltung des Ortszentrums. Sie ist für das Wohnen und für nicht und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. 2 Im Erdgeschoss sind in der Regel keine Wohnungen zulässig. Werden ausnahmsweise Wohnungen gestattet, so ist eine lichte Konstruktionshöhe von mindestens 3.20 m einzuhalten. 3 Der Gemeinderat kann die Erstellung von Arkaden, öffentlichen Passagen, Rabatten und Baumalleen vorschreiben. Private Aufwendungen, welche das übliche Mass übersteigen, können von der Gemeinde abgegolten werden. 4 Die Verkehrserschliessung hat nach Möglichkeit rückwärtig zu erfolgen. |
> Kernzonen, § 21 PBG |