§ 23 BO Arbeitszone |
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1 Die Arbeitszone A ist für nicht oder mässig störende Betriebe bestimmt. Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III gemäss LSV. 2 Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig. Die Fläche der Wohnungen darf 10% der gewerblichen Nutzfläche nicht überschreiten, wobei insgesamt aber höchstens 3 Wohnungen pro Projekt zulässig sind. Reicht dieser Anteil bei kleineren Bauvorhaben zur Realisierung einer Wohnung nicht aus, kann der Gemeinderat den Anteil entsprechend erhöhen. 3 In der Arbeitszone A sind keine Verkaufsflächen zulässig. Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Bebauungsplänen. Es gelten folgende Ausnahmen: a) In der überlagerten "Zone Verkaufsflächen" sind Verkaufsflächen zulässig. Bei Neu- oder Erweiterungsbauten ist der Lebensmittelverkauf nicht zulässig. b) Der Verkauf von an Ort produzierten Gütern (inkl. Lebensmitteln) ist zulässig, wobei der Verkauf in einem untergeordneten Verhältnis zur Produktion am Ort stehen muss. c) Der Verkauf von nicht an Ort produzierten Gütern (ohne Lebensmittel) ist unter folgenden kumulativen Bedingungen zulässig: - Sie stehen in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit respektive dem Angebot eines Betriebes. - Deren Fläche beträgt nicht mehr als 20% der gewerblichen Nutzfläche, maximal aber 500 m2. 4 In allen Arbeitszonen sind kleinere Freizeiteinrichtungen mit lokalem Einzugsgebiet* zulässig. Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen** mit regionalem Einzugsgebiet sind nur westlich der bestehenden Bahnanlagen zulässig. 5 Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Gemeinderat Auflagen betreffend Bepflanzung und Umgebungsgestaltung erlassen. *z.B. Fitness **Publikumsintensive Freizeiteinrichtungen sind insbesondere Erlebnisparks, Multiplexkinos usw. |
> Arbeitszonen, § 20 PBG |