§ 23 BO
Arbeits­zone
1 Die Ar­beits­zo­ne A ist für nicht oder mäs­sig stö­ren­de Be­trie­be be­stimmt. Es gilt die Lärm-Em­pfind­lich­keits­stu­fe III ge­mäss LSV.

2 Be­triebs­not­wen­di­ger Wohn­raum ist zu­läs­sig. Die Fläche der Woh­nung­en darf 10% der ge­werb­li­chen Nutz­flä­che nicht über­schrei­ten, wo­bei ins­ge­samt aber höchs­tens 3 Woh­nung­en pro Pro­jekt zu­läs­sig sind. Reicht die­ser An­teil bei klei­ne­ren Bau­vor­ha­ben zur Rea­li­sie­rung ei­ner Woh­nung nicht aus, kann der Ge­mein­de­rat den An­teil ent­spre­chend er­hö­hen.

3 In der Ar­beits­zo­ne A sind kei­ne Ver­kaufs­flä­chen zu­läs­sig. Dies gilt auch für Nut­zung­en im Rah­men von Be­bau­ungs­plä­nen. Es gel­ten fol­gen­de Aus­nah­men:

a) In der über­la­ger­ten "Zone Ver­kaufs­flä­chen" sind Ver­kaufs­flä­chen zu­läs­sig. Bei Neu- oder Er­wei­ter­ungs­bau­ten ist der Le­bens­mit­tel­ver­kauf nicht zu­läs­sig.

b) Der Ver­kauf von an Ort pro­du­zier­ten Gü­tern (inkl. Le­bens­mit­teln) ist zu­läs­sig, wo­bei der Ver­kauf in ei­nem un­ter­ge­ord­ne­ten Ver­hält­nis zur Pro­duk­tion am Ort ste­hen muss.

c) Der Ver­kauf von nicht an Ort pro­du­zier­ten Gü­tern (ohne Le­bens­mit­tel) ist un­ter fol­gen­den ku­mu­la­ti­ven Be­ding­ung­en zu­läs­sig:

- Sie ste­hen in eng­em Zu­sam­men­hang mit der Tä­tig­keit res­pek­tive dem An­ge­bot ei­nes Be­trie­bes.

- De­ren Flä­che be­trägt nicht mehr als 20% der ge­werb­li­chen Nutz­flä­che, ma­xi­mal aber 500 m2.

4 In al­len Ar­beits­zo­nen sind klei­ne­re Frei­zeit­ein­rich­tung­en mit lo­ka­lem Ein­zugs­ge­biet* zu­läs­sig. Pub­li­kums­in­ten­si­ve Frei­zeit­ein­rich­tung­en** mit re­gio­na­lem Ein­zugs­ge­biet sind nur west­lich der be­ste­hen­den Bahn­an­la­gen zu­läs­sig.

5 Zur Er­rei­chung ei­ner be­frie­di­gen­den Ge­samt­wir­kung kann der Ge­mein­de­rat Auf­la­gen be­tref­fend Be­pflan­zung und Um­ge­bungs­ge­stal­tung er­las­sen.

*z.B. Fit­ness­­

**Pub­li­kums­in­ten­si­ve Frei­zeit­ein­rich­tung­en sind ins­be­son­de­re Er­leb­nis­parks, Mul­ti­plex­ki­nos usw.

> Arbeitszonen, § 20 PBG