§ 22 BO
Wohn­zone W4
1 Wohn­zo­nen sind für das Woh­nen be­stimmt und für nicht stö­ren­de Ge­wer­be- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be.

2 Die Zo­ne W1 ist für Ein- und Rei­hen­ein­fa­mi­lien­häu­ser so­wie für frei­ste­hen­de Zwei­fa­mi­lien­häu­ser be­stimmt.

3 Wohn- und Ar­beits­zo­nen WA3 sind für Wohn­zwecke so­wie für nicht und mäs­sig stö­ren­de Ge­wer­be- und Dienst­leis­tungs­be­trie­be be­stimmt.

> Wohnzonen, § 19 PBG