§ 20 VPBG Erschliessungspläne:
Ausgabenbewilligung
1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen:

a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben,

b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter,

c) die Finanzierung und die Folgekosten.

2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen.

3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994.