§ 20 VPBG Erschliessungspläne: Ausgabenbewilligung |
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1 Sollen zusammen mit dem Erschliessungsplan die Ausgaben einzelner Ausbauetappen bewilligt werden, so ist der Gemeindeversammlung für jede Etappe vorzulegen: a) ein Grobprojekt mit Angabe der notwendigen Ausgaben, b) bei Groberschliessungsstrassen die Angabe des Kostenanteils der Gemeinde (§ 44 Abs. 2 PBG) sowie der Beiträge Dritter, c) die Finanzierung und die Folgekosten. 2 Die Gemeindeversammlung kann für verschiedene Groberschliessungsanlagen einen einzigen Verpflichtungskredit (Rahmenkredit) bewilligen. 3 Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994. |