§ 19 VPBG Erschliessungspläne:
Teilerschliessungspläne
1 Erschliessungspläne für einzelne Gebiete oder für Teilbereiche der Erschliessung können erst dann erlassen werden, wenn die Gemeinde über einen für das ganze Baugebiet der Gemeinde genehmigten Erschliessungsplan verfügt. Über Ausnahmen entscheidet das Volkswirtschaftsdepartement.

2 Für das Verfahren gelten die §§ 25 ff. PBG.

Verfahren, § 25 PBG