§ 17 VPBG Zonenplan: Offene Bauzonen |
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1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen ausscheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt. 2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung. |