§ 17 VPBG Zonenplan:
Offene Bauzonen
1 Die Gemeinden können Gebiete als blosse Wohn- oder gemischte Zonen ausscheiden. Die genaue Nutzungsart gemäss Baureglement wird in einem späteren Zeitpunkt durch einen Gestaltungsplan bestimmt.

2 Der Gemeinderat prüft einen Gestaltungsplan in einer offenen Bauzone zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung.