§ 16 VPBG Zonenplan:
Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen
1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäss § 18 PBG gehören.

2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt.

3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesentlich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen.