§ 16 VPBG Zonenplan: Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen |
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1 Die Gemeinden legen im Baureglement fest, welche Zonen zu den Bauzonen gemäss § 18 PBG gehören. 2 Ist ein Gebiet weder einer Bau-, Landwirtschafts- noch Schutzzone zugeordnet, so gilt es als übriges Gebiet, das den Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen unterliegt. 3 Wird Land neu einer Bauzone zugewiesen oder die bisherige Nutzung wesentlich erhöht, so ist nötigenfalls der Erschliessungsplan gleichzeitig anzupassen. |