§ 15 VPBG Nutzungsplanung:
Genehmigung
1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen.

2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen.

Bericht, Art. 47 RPV