§ 15 VPBG Nutzungsplanung: Genehmigung |
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1 Für die Genehmigung sind dem Regierungsrat die Pläne mit den zugehörigen Vorschriften sowie ein Bericht gemäss Art. 47 RPV einzureichen. 2 Im Bericht ist zudem das Ergebnis des Auflageverfahrens darzustellen. |
Bericht, Art. 47 RPV |