§ 13 VPBG Zonen- und Erschliessungsplan: Vorprüfung |
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1 Nach dem Mitwirkungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG) reicht der Gemeinderat den Entwurf für Zonen- und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften und einem Bericht dem Volkswirtschaftsdepartement zur Vorprüfung ein. Der Bericht hat sinngemäss den Anforderungen von Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zu entsprechen. 2 Vorprüfungsberichte des Volkswirtschaftsdepartementes sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen. |
Bericht, Art. 47 RPV Mitwirkung, § 25 PBG |