§ 10 VPBG Richtplanung:
Inhalt
1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen.

2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen.

3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.