§ 10 VPBG Richtplanung: Inhalt |
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1 Der kommunale Richtplan gibt gesamtheitlich Auskunft über den Stand und die anzustrebende räumliche Entwicklung der Siedlung, der Landschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und der öffentlichen Bauten und Anlagen. 2 Er muss mit der kantonalen Planung übereinstimmen und die Planungen der Nachbargemeinden berücksichtigen. 3 Bei geänderten Verhältnissen oder neuen Aufgaben ist er zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. |