§ 42 USG-VV Lärmprognose
1 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.

2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmimmissionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.