§ 47 StrV Zufahrten und Zugänge: Bewilligungspflicht |
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1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers. 2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll. |
Zufahrten, § 25 VStrV Zugänge, § 25 VStrV |