§ 47 StrV Zufahrten und Zugänge:
Bewilligungspflicht
1 Das Erstellen neuer und der Aus- oder Umbau bestehender Zufahrten und privater Zugänge zu Strassen bedürfen einer Bewilligung des Strassenträgers.

2 Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn über eine bestehende Zufahrt ein wesentlich grösserer oder andersartiger Verkehr in eine Strasse geleitet werden soll.

Zufahrten, § 25 VStrV
Zugänge, § 25 VStrV