§ 23 PBG Erschliessungsplan:
b) Inhalt, Angaben
1 Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen.

2 Nach Bedarf enthält er namentlich:

a) die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz;

b) die Linienführung von Groberschliessungsstrassen, Fuss-, Rad-, Ski- und Schlittelwegen sowie die Lage öffentlicher Plätze (Verkehrsanlagen); dafür können auch Baulinien festgelegt werden;

c) Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen und die Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen;

d) die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für die Versorgung mit Wasser und Energie und für die Abwasserbeseitigung;

e) Gleisanschlüsse und die Anschlussstellen der Fein- mit der Groberschliessung.

3 Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.

4 Die Gemeindeversammlung bewilligt die notwendigen Ausgaben der weiteren Etappen.