§ 22 PBG Erschliessungsplan:
a) Grundsatz
1 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerke sind, die erforderlichen Reglemente.

2 Soweit Versorgungsaufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfüllt werden, sind die Träger der Versorgungswerke rechtzeitig in die Planung einzubeziehen.

3 Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken.