§ 22 PBG Erschliessungsplan: a) Grundsatz |
---|
1 Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen durch Pläne über die Verkehrsanlagen, die Wasser- und Energieversorgung und die Abwasserbeseitigung. Sie erlassen, soweit sie selbst Träger der Versorgungswerke sind, die erforderlichen Reglemente. 2 Soweit Versorgungsaufgaben nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfüllt werden, sind die Träger der Versorgungswerke rechtzeitig in die Planung einzubeziehen. 3 Die Gemeinde berücksichtigt die Bedürfnisse der Landwirtschaftszonen und verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken. |