§ 20 PBG Zonenplan:
d) Schutz- und Gefahrenzonen
1 Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler, Ortsbilder, besonders schöne Landschaften, Fluss- und Seeufer sowie für Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 Für die Erschwernisse der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung der kommunalen Natur- und Landschaftsschutzgebiete sind Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen auszurichten.

3 Gefahrenzonen werden nach den vom Kanton erstellten Gefahrenkarten für jene Gebiete ausgeschieden, die durch Naturgewalten gefährdet sind.