§ 17 PBG Zonenplan: a) Inhalt im Allgemeinen |
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1 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan die erforderlichen Bau-, Landwirtschafts-, Schutz- und Gefahrenzonen aus und sichert den Raumbedarf der Fliessgewässer. Schutz- und Gefahrenzonen können andere Zonen überlagern. 2 Es können weitere Zonenarten festgelegt werden. 3 Im Zonenplan können auch Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 660a ZGB) bezeichnet werden. |