§ 15 PBG Kommunale Nutzungspläne: a) Planungspflicht, Gemeindeautonomie |
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1 Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen. Bei Änderungen der Zonenordnung ist der Erschliessungsplan zu überprüfen und nötigenfalls gleichzeitig anzupassen. 2 Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse, spätestens nach fünfzehn Jahren, sind die Zonen- und Erschliessungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. 3 Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind die Gemeinden im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei. 4 In begründeten Fällen kann der Regierungsrat Gemeinden von der Pflicht, einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder teilweise befreien. |
Aufhebung der Planungsautonomie, § 16 PBG Fristansetzung, § 16 PBG |