PBG: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Mai 1996 |
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1 Die Gemeinden haben innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vom 8. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen. Darin sind mindestens die bestehenden Anlagen der Groberschliessung und die Anlagen für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten bleibt § 15 Abs. 4. 2 Solange noch kein Erschliessungsplan oder Reglement besteht, kann die Gemeindeversammlung den Kostenanteil der Gemeinde an eine Groberschliessungsstrasse (§ 44 Abs. 2) im Verpflichtungskredit für deren Erstellung oder Ausbau festlegen. 3 Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§§ 22 f.), so kann der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen bewilligen oder er kann die Verkehrsanlage selbst erstellen, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 47 erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den Erschliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten. 4 Die beim Inkrafttreten dieser Änderung bei den zuständigen Departementen hängigen Genehmigungsverfahren für Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften sind durch die Departemente zu Ende zu führen. |