§ 33 VVzPBG
Grenzabstand
1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.

2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Abs. 2 PBG.

Vorspringende Gebäudeteile, § 59 PBG