§ 32 VVzPBG
Abstandsvorschriften: Abweichungen von kantonalen Vorschriften
1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn

a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschreiten;

b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll.

2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kantonalen Amtsstellen oder Bezirke an.

3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonenplan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG).

Abweichung von Mindestvorschr., § 52 PBG