§ 32 VVzPBG Abstandsvorschriften: Abweichungen von kantonalen Vorschriften |
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1 Begründete Fälle im Sinne von § 52 Abs. 2 Bst. b PBG liegen namentlich vor, wenn a) bereits bestehende Bauten die kantonalen Mindestvorschriften unterschreiten; b) in Dorfkernen die Bildung geschlossener Strassenzüge ermöglicht werden soll. 2 Das Volkswirtschaftsdepartement prüft alle Abweichungen von kantonalen Mindestvorschriften im Rahmen der Vorprüfung und hört die zuständigen kantonalen Amtsstellen oder Bezirke an. 3 Der Regierungsrat genehmigt die Abweichungen zusammen mit dem Zonenplan und den zugehörigen Vorschriften (§§ 25 und 28 PBG). |
Abweichung von Mindestvorschr., § 52 PBG |