Art. 52a RPV
Bauzonen > Übergangs­bestimmungen (Änderung vom 2. April 2014)
1 Ist im Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kanto­nalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Über­prüfung noch zu einer materiellen Teil­korrektur des Genehmigungs­entscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist.

2 Während der Übergangs­frist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn:

a. im Kanton seit dem Inkraft­treten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt;

b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infra­strukturen plant; oder

c. andere Zonen von kanto­naler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungs­rechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richt­plans erübrigt.

3 In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Planungs­zonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplan­anpassung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG auch der Kantons­regierung zu.

4 Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3 bestimmten Planungs­zonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplan­anpassung bei der Kantons­regierung.

5 Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung.

6 Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32b Buchstabe f bezeichneten Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkraft­treten dieser Änderung, kann die Kantons­regierung die Liste der Kultur­denkmäler von kanto­naler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen.