Art. 38a RPG
Bauzonen > Übergangs­bestimmungen (Änderung vom 15. Juni 2012)
1 Die Kantone passen innert fünf Jahren nach Inkraft­treten der Änderung vom 15. Juni 2012 ihre Richt­pläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1 an.

2 Bis zur Genehmigung dieser Richtplan­anpassung durch den Bundes­rat darf im betreffenden Kanton die Fläche der rechts­kräftig ausgeschiedenen Bau­zonen insgesamt nicht vergrössert werden.

3 Nach Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Aus­scheidung neuer Bau­zonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über eine vom Bundes­rat genehmigte Richtplan­anpassung verfügt.

4 Die Kantone regeln innert fünf Jahren nach Inkraft­treten der Änderung vom 15. Juni 2012 den angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nach­teile nach den Anforderungen von Artikel 5.

5 Nach Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Aus­scheidung neuer Bau­zonen unzulässig, solange der betreffende Kanton nicht über einen angemessenen Ausgleich nach den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bundes­rat bezeichnet nach Anhörung diese Kantone.