§ 59 EGZGB Bepflanzungen |
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1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt: a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter; b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter; c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter; d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter. 2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter. |