§ 59 EGZGB
Bepflanzungen
1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:

a) bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5 Meter;

b) bei Hochstamm-Obstbäumen 4 Meter;

c) bei Niederstamm-Obstbäumen 2 Meter;

d) bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter.

2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.