§ 54 EGZGB Aufschüttungen |
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1 Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden. 2 Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe. |