Art. 81 BauR Wintersportzone |
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1 Die Wintersportzone ist eine weitere Nutzungszone gemäss Art. 18 RPG und dient der Freihaltung von geeignetem Gelände für die Ausübung des Wintersports. Sie kann Bauzonen, Nicht-Bauzonen und Naturschutzzonen überlagern. Zulässig sind nur Bauten und Anlagen, die dieser Nutzung dienen, inkl. Betriebswohnungen. Dort wo die Wintersportzone Bauzonen oder die Landwirtschaftszone überlagert, gehen die Bestimmungen der Wintersportzone vor. Dort wo sie Naturschutzzonen überlagert, gehen jene der Naturschutzzone vor. 2 Die Wintersportzone darf von allen Personen zur Ausübung der Wintersportarten benutzt werden. 3 Bauten und Anlagen, steile Böschungen, Einfriedungen und Pflanzungen, die den Wintersport beeinträchtigen oder die Pistenfahrzeuge behindern, sind nicht gestattet. 4 Alle Skiwege und Skipisten sowie Strassenübergänge sind durch die Skilift- und Bahnunternehmungen entschädigungslos so herzurichten und zu unterhalten, dass sie während der Wintersaison gefahrlos befahren und benutzt werden können. 5 Der für die Skiwege und Skipisten beanspruchte Boden darf so lange nicht gedüngt werden, als er für die Ausübung des Wintersports gebraucht wird. 6 Dort, wo Bauzonen durch die Wintersportzone überlagert werden, kann die Ausnützung des überlagerten Gebietes auf das nicht überlagerte Gebiet innerhalb der Bauzone verlagert werden. |
Bauzonenplan Landschaftszonenplan |