Art. 81 BauR
Wintersportzone
1 Die Winter­sport­zone ist eine weitere Nutzungs­zone ge­mäss Art. 18 RPG und dient der Frei­haltung von ge­eignetem Gelände für die Aus­übung des Winter­sports. Sie kann Bau­zonen, Nicht-Bau­zonen und Natur­schutz­zonen über­lagern. Zu­lässig sind nur Bauten und An­lagen, die dieser Nutzung dienen, inkl. Betriebs­woh­nungen. Dort wo die Winter­sport­zone Bau­zonen oder die Land­wirt­schafts­zone über­lagert, gehen die Bestim­mungen der Winter­sport­zone vor. Dort wo sie Natur­schutz­zonen über­lagert, gehen jene der Natur­schutz­zone vor.

2 Die Winter­sport­zone darf von allen Per­sonen zur Aus­übung der Winter­sport­arten be­nutzt werden.

3 Bauten und An­lagen, steile Böschun­gen, Ein­friedungen und Pflan­zungen, die den Winter­sport be­einträch­tigen oder die Pisten­fahr­zeuge be­hindern, sind nicht ge­stattet.

4 Alle Ski­wege und Ski­pisten so­wie Strassen­übergänge sind durch die Ski­lift- und Bahn­unternehmungen entschädigungs­los so herzu­richten und zu unter­halten, dass sie während der Winter­saison gefahr­los be­fahren und be­nutzt werden können.

5 Der für die Ski­wege und Ski­pisten bean­spruchte Boden darf so lange nicht ge­düngt werden, als er für die Aus­übung des Winter­sports ge­braucht wird.

6 Dort, wo Bau­zonen durch die Winter­sport­zone über­lagert werden, kann die Aus­nützung des über­lagerten Gebietes auf das nicht über­lagerte Gebiet inner­halb der Bau­zone ver­lagert werden.

Bauzonenplan
Landschaftszonenplan